Um die Webseite von Arbeit und Leben Schleswig-Holstein e.V. optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite erklären Sie sich hiermit einverstanden.

OK, damit bin ich einverstandenWeitere Informationen

Navigation

25.11.2021

Aktuelle Corona-Regelungen bei unseren Veranstaltungen und Beratungen

ACHTUNG: 

Bei all unseren Veranstaltungen in geschlossenen Räumen gilt ab sofort die 2G-Regelung. Das heißt, es dürfen nur Personen teilnehmen, die entweder einen Nachweis über die Genesung von einer Corona-Erkrankung (nicht älter als 6 Monate) oder einen Nachweis über ihren vollständigen Corona-Impfschutz vorweisen können.

Bei persönlichen Beratungen (2 Personen) gilt die 3G-Regelung. Das heißt, es muss ein Nachweis über die Genesung von einer Corona-Erkrankung (nicht älter als 6 Monate), über einen vollständigen Corona-Impfschutz oder über ein negatives Testergebnis erbracht werden. 
Als Testnachweise gelten Antigen-Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) oder PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden).

Grundlage  dafür ist die Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/211120_Corona-BekaempfungsVO.html#docbb5db118-23b2-45c4-b978-f83e822cd8a9bodyText30

 

 

 

 

 

Grundlage dafür ist die Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/211120_Corona-BekaempfungsVO.html#docbb5db118-23b2-45c4-b978-f83e822cd8a9bodyText30)

 

um Verfahren bei 2G- Veranstaltungen: Bei der Bewerbung der Veranstaltung muss auf die 2G-Regelung aufmerksam gemacht werden (s. Anhang). Beim Einlass muss der Nachweis vorgezeigt werden und auf einer Teilnehmerliste unterschrieben werden, dass eine der 2G vorliegt. Eine entsprechende TN-Liste können wir euch bei Bedarf zur Verfügung stellen. Zudem muss laut Landesverordnung ein QR-Code für die Registrierung mit der Corona-Warn-App am Eingang angebracht werden (Zur Erstellung siehe hier.)

-          Zum Verfahren bei 3G-Treffen (beruflich): Besucher*innen müssen auf die 3G-Regelung Aufmerksam gemacht werden. Der Nachweis der jeweiligen Person muss zur Überprüfung kurz vorgelegt/eingesehen werden.

Ein Impf-, Genesenen- oder ein Testnachweis von Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, gilt nur dann, wenn die Identität der nachweisenden Person mittels eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises überprüft worden oder sie persönlich bekannt ist und, soweit der Nachweis mittels QR-Code erfolgt, dieser mit der CovPass Check-App des Robert Koch-Instituts überprüft worden ist.

Weiterhin gilt, die Kontakte – dort wo möglich – zu reduzieren und in den digitalen Raum auszuweichen.