Arbeit und Leben
DGB/VHS Schleswig-Holstein e.V.
Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetz in Schleswig-Holstein
Was ist eigentlich Bildungsurlaub?
 
Bildungsurlaub bedeutet für uns:
  • 5 Tage für uns, an denen wir von der Arbeit in Betrieb und Verwaltung freigestellt sind.
  • 5 Tage für uns, um unsere Situation besser zu erkennen.
  • 5 Tage für uns, um für die Gestaltung unserer Zukunft zu lernen.
  • 5 Tage für uns, ohne Schulstreß, mit Spaß am gemeinsamen Lernen.

Welchem Zweck dient das Gesetz?
 
Es dient der politischen, allgemeinen und beruflichen Weiterbildung. Das Gesetz schließt Lehrgänge ausdrücklich aus, die den speziellen betrieblichen oder rein dienstlichen Zwecken dienen.
 
 
Für wen gilt das Gesetz?
 
Einen Rechtsanspruch haben alle im Land Schleswig-Holstein Beschäftigten einschließlich der Auszubildenden. Auch Landesbeamte können nach dem Gesetz ihren Anspruch wahrnehmen. Für Bundesbeamte gelten die Gesetze der Bildungsurlaubsländer nicht. Für sie gibt es entsprechende Vorschriften in der Sonderurlaubsverordnung.
 
 
Wieviel Tage Bildungsurlaub gibt es?
 
Der Anspruch des Arbeitnehmers für den Bildungsurlaub umfaßt 5 Arbeitstage in einem Kalenderjahr. Der Anspruch von 2 Kalenderjahren kann nur unter besonderen Voraussetzungen zusammengefaßt werden. Für diejenigen, die regelmäßig an mehr als 5 Tagen wöchentlich arbeiten, erhöht sich der Anspruch auf 6 Arbeitstage. Falls der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen die Freistellung ablehnt, muß er jedoch im kommenden Jahr die Freistellung genehmigen, er kann dann keine Ablehnungsgründe geltend machen.
 
 
Welche Veranstaltungen können besucht werden?
 
Alle Veranstaltungen, die nach dem Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein anerkannt sind und von uns angeboten werden.
 
 
Wie wird die Seminarteilnahme beim Arbeitgeber angemeldet?
 
Die Arbeitnehmer sollen dem Arbeitgeber die Inanspruchnahme und Zeitraum für die Weiterbildung so früh wie möglich schriftlich mitteilen, mindestens 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung, dabei ist die Anerkennungs-Nr. des Ministeriums nachzuweisen!
 
 
Was ist, wenn der Arbeitgeber mitreden will?
 
Der Arbeitgeber hat keinen Einfluß auf die Auswahl eines Seminars. Er ist weder berechtigt, von den Teilnehmenden das Programm der Veranstaltung zur Überprüfung anzufordern, noch eine Begründung für die Auswahl gerade dieses Angebotes zu verlangen. Nach Beendigung des Seminars muß auf Wunsch dem Arbeitgeber eine Teilnahmebestätigung vorgelegt werden. Die Bescheinigung wird kostenlos vom Veranstalter ausgestellt.
 
 
Kann der Arbeitgeber eine Teilnahme ablehnen?
 
Der Arbeitgeber kann die Teilnahme an einer Bildungsurlaubsveranstaltung nur ablehnen, wenn betriebliche Belange oder Urlaubsanträge anderer Arbeitnehmer/innen der Teilnahme entgegenstehen. Die Ablehnung ist dem Teilnehmer/in unverzüglich schriftlich begründet mitzuteilen. Der Betriebs- bzw. Personalrat hat ein Mitbestimmungsrecht. WICHTIG: Bei Ablehnung gleich den Betriebs- oder Personalrat benachrichtigen!
 
 
Bildungsurlaub bei Lohn- und Gehaltsfortzahlung?
 
Der Bildungsurlaub wird ohne Minderung des Lohnes bzw. des Gehaltes gewährt und nicht auf den Erholungsurlaub oder andere gesetzliche bzw. vertragliche Freistellungen (z.B. für Betriebs- und Personalräte) angerechnet.
 
Ist Bildungsurlaub Schule?
 
Falls manche die Schulzeit in unangenehmer Erinnerung haben sollten, können wir versichern: Bei uns wird es keinen Leistungsdruck geben!
 
"Spaß am gemeinsamen Lernen" heißt unsere Devise.
 

Textauszüge aus dem Gesetz:

§ 6 Anspruch auf Freistellung
 
(1) Der Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen der allgemeinen, politischen und beruflichen Weiterbildung (Bildungsurlaub) steht allen Beschäftigten einschließlich derer, die sich in einer Berufsausbildung befinden, zu.
 
Als Beschäftigte gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten sowie ihnen Gleichgestellte und andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmer-ähnliche Personen anzusehen sind.
 
(2) Beschäftigte im Sinne des Gesetzes sind Arbeitnehmer-/innen, deren Arbeitsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Schleswig-Holstein haben, sowie die Beamten/innen nach§ 1 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes und die Richter/innen im Sinne des Landesrichtergesetzes. Dienstherren im Geltungs-bereich des Landesbeamtengesetzes gelten als Arbeitgeber-/innen im Sinne des Gesetzes.
 
(3) Das Beschäftigungsverhältnis von Seeleuten hat im Sinne dieses Gesetzes seinen Schwerpunkt in Schleswig-Holstein, wenn sich
 
1 . der Sitz der Reederei, der Partenreederei, der Korrespondenzreederei oder der Vertragsreederei in Schleswig-Holstein befindet oder
 
2 . der Heimathafen des Schiffes in Schleswig-Holstein befindet und das Schiff die Bundesflagge führt.
 
 
§ 7 Dauer der Freistellung
 
(1) Jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer soll die Teilnahme an einer einwöchigen Weiterbildungsveranstaltung ermöglicht werden.
 
(2) Der Anspruch auf Freistellung umfaßt fünf Arbeitstage in einem Kalenderjahr. Wird regelmäßig an mehr als fünf Tagen in der Woche oder in Wechselschicht gearbeitet, so erhöht sich der Anspruch auf sechs Arbeitstage. Wird regelmäßig an weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so verringert sich der Anspruch entsprechend.
 
(3) Der Anspruch auf Freistellung in einem Kalenderjahr kann mit dem des vorausgegangenen Jahres bis zum Doppelten des Anspruchs nach Absatz 1 verbunden werden, soweit es für die Teilnahme an Veranstaltungen der Weiterbildung erforderlich ist (Verblockung). Die Erforderlichkeit richtet sich nach der Art der Veranstaltung und ist vom Träger der Veranstaltung im Rahmen des behördlichen Anerkennungsverfahren (§20) nachzuweisen. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann eine Verblockung auch im Vorgriff auf künftige Freistellungsansprüche oder über mehr als zwei Jahre gewährt werden.
 
 
§ 8 Gewährung der Freistellung
 
(1) Die Teilnahme an einer Weiterbildungsveranstaltung unter-liegt der freien Wahl des Beschäftigten. Sie haben dem Arbeitgeber die Absicht, Freistellung zu beanspruchen, so früh wie möglich, in der Regel sechs Wochen vor Beginn der Weiterbildungsveranstaltung, mitzuteilen. Hierbei ist die Anerkennung der Veranstaltung nach §20 nachzuweisen.
 
(2) Die Freistellung zu dem beantragten Zeitpunkt kann vom Arbeitgeber versagt werden, wenn betriebliche oder dienstliche Gründe oder Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegen-zustehen. Die Versagung ist dem Beschäftigten unter Angaben des Grundes unverzüglich mitzuteilen.
 
(3) Ist die Freistellung für das laufende Kalenderjahr versagt worden, ist der Freistellungsanspruch auf das folgende Jahr zu übertragen. In diesem Fall können im folgenden Jahr der Frei-stellung Versagungsgründe nicht entgegengehalten werden.
 
(4) Die Teilnahme an der Weiterbildungsveranstaltung ist dem Arbeitgeber auf Wunsch nachzuweisen.
 

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